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Vollautomatische Poller Innenstadt

Ab Mai 2018 wird von Montag bis Samstag von 10.00 bis 17.00 Uhr die Regelung des Verkehrsflusses in die St. Veiter Innenstadt durch zwei vollautomatische Poller am Unteren Platz und in der Spitalgasse vorgenommen. Während dieses Zeitraums können nur Zufahrtsberechtigte, deren Kfz-Kennzeichen bei der Stadtgemeinde St. Veit/Glan hinterlegt sind, die Innenstadt befahren. Die Poller verfügen über ein Kamerasystem, die die Kfz-Kennzeichen automatisch erfassen und sich absenken. Wir haben für Sie Antworten zu allen Fragen rund um unser Pollersystem in den untenstehenden FAQs zusammengefasst.


1. Was ist die rechtliche Grundlage der Fußgängerzone?

Die Fußgängerzone wurde im November 2007 vom Gemeinderat der Stadtgemeinde St. Veit an der Glan als zuständige Behörde beschlossen. Die rechtliche Grundlage dafür ist in den §§ 76a, 94d der Straßenverkehrsordnung zu finden.

2. Wer darf die Fußgängerzone befahren?

Die Fußgängerzone der Innenstadt von St. Veit darf von Taxis sowie von jedermann, der eine Ladetätigkeit durchführen muss, im Zeitraum von Mo.-Fr. 6.00 - 10.00, 17.00 - 21.00 Uhr sowie samstags von 6.00 - 10.00 Uhr befahren werden.

3. Wie funktionieren die vollautomatischen Poller?

Die vollautomatischen Poller werden von Montag - Samstag von 10.00 - 17.00 Uhr aktiviert. In diesem Zeitraum haben ausschließlich Taxis, HauptwohnsitzbesitzerInnen, Grund- u. GeschäftseigentümerInnen die Zufahrtsberechtigung. LieferantenInnen/PostzustellerInnen, welche die Ladezeiten nachweislich nicht einhalten können, haben die Möglichkeit, eine Zufahrtsberechtigung zu erwirken.

4. Wie können Zufahrtsberechtigte bei aktiven Pollern in die Innenstadt einfahren?

Von Mo. - Sa. 10.00 - 17.00 Uhr sind die Poller aktiviert, dadurch kann man mit einem Kfz nicht mehr in die Fußgängerzone einfahren. Die in Punkt 3 angeführte Personengruppe der Zufahrtsberechtigten wird von einem Kamerasystem anhand ihres bei der Stadtgemeinde bekannt gegebenen Kfz-Kennzeichens erkannt. Dadurch wird der Poller innerhalb von 3-5 Sekunden gesenkt und die Zufahrt ermöglicht.

5. Ist der Datenschutz gewährleistet?

Von besagtem Kamerasystem werden keine Aufzeichnungen vorgenommen. Es wird lediglich der Abgleich  zwischen dem erkannten Kennzeichen und der Kennzeichendatenbank durchgeführt. Dadurch ist der Datenschutz gewährleistet. Eine statistische Erhebung, wer, wann und wie oft die Fußgängerzone mit seinem PKW befahren hat, ist nicht möglich. Die vorgeschriebene Meldung an die Datenschutzbehörde wurde ordnungsgemäß durchgeführt.

6. Was geschieht bei einem Stromausfall?

Bei einem Stromausfall nutzt der Poller die gespeicherte Restenergie,um sich sofort zu senken. Für die Zeit des Stromausfalles bleibt dieser dann gesenkt.

7. Zu welchen Uhrzeiten sind die Poller hochgefahren?

Die Poller sind im Zeitraum von Montag bis Samstag von 10.00 - 17.00 Uhr hochgefahren.

8. Wer kann eine Ausnahmegenehmigung erwirken?

Eine Ausnahmegenehmigung kann jemand erwirken, welcher in der Fußgängerzone einen Hauptwohnsitz, Grundeigentum, Geschäfts- Firmensitz hat.

9. Wie kommen Rettung/Polizei und Feuerwehr in die Innenstadt?

Alle Kfz-Kennzeichen der Einsatzorganisationen wurden in der Datenbank hinterlegt.

10. Können InhaberInnen von Behindertenausweisen die Innenstadt befahren?

InhaberInnen von Behindertenausweisen können innerhalb der Ladezeiten die Innenstadt zu befahren und gemäß Bestimmungen der StVO innerhalb der Fußgängerzone für ihre Erledigungen auch ihr Fahrzeug parken. Außerhalb der Ladezeiten bzw. der Zeiten in denen der Poller aktiviert ist, ist es den InhabernInnen eines Behindertenausweises nur bei Vorliegen eines "NOTFALLS" unter Auslösung eines Notrufes per Tastendruck bei den gut sichtbaren Notrufsäulen möglich, die Innenstadt zu befahren.

11. Wie kommt ein Störungsdienst und dgl. zu meinem Objekt?

Das unter Punkt 10 beschriebene Notrufsystem gilt auch für Notdienste oder Handwerker, die bei einem unvorhergesehenen Ereignis (Rohrbruch oder dgl.) in die Innenstadt gelangen müssen. In diesem Fall wird der Poller über eine Mobilfunksteuerung kurzfristig gesenkt.

12. Ist meine Ausnahmegenehmigung zeitlich begrenzt?

Gemäß Bestimmungen der StVO kann eine Ausnahmegenehmigung für die Zufahrten in eine Fußgängerzone immer nur für 2 Jahre ausgestellt werden und muss von dem/der InhaberIn der Ausnahmegenehmigung selbstständig verlängert werden.

13. Wie kommen Patienten zu Arztpraxen, welche in der Fußgängerzone liegen?

Eine direkte Zufahrt eines/einer Patienten/Patientin zur Arztpraxis ist nur während der Ladezeit und bei vorhandenen Behindertenausweises gemäß §29 StVO möglich. Eine Zufahrt zu einer Arztpraxis zwischen 10.00 - 17.00 Uhr ist wie in der unter Punkt 1 erwähnten Verordnung geregelt seit 2007 ohnehin rechtlich nicht möglich.

14. Darf man mit einer Zufahrtsberechtigung in der Fußgängerzone Parken?

Nein! In der Fußgängerzone gibt es auf einer öffentlichen Verkehrsfläche rechtlich keine Möglichkeit des Parkens. Ausnahmen gibt es ausschließlich für InhaberInnen von Behindertenausweisen, welche innerhalb der Ladezeit auf dem öffentlichen Gut ihr Fahrzeug parken dürfen. Dieses Verbot gilt nicht für befestigte Flächen auf privaten Grundstücken welche nachweislich als Parkplatz genutzt werden können.

15. Gibt es eine Testphase nachdem die Poller aktiviert wurden?

Die Stadtgemeinde wird nach Aktivierung der Poller die neue Situation genau beobachten, um auf evt. vorkommende Probleme bzw. Missstände rasch reagieren zu können. Sollte es erforderlich sein, ist es auch möglich, innerhalb kürzester Zeit die Betriebszeiten der Poller entsprechend zu optimieren. Die Stadtgemeinde setzt zudem auf Erfahrungswerte anderer Städte, die derartige Systeme schon seit längerem erfolgreich im Einsatz haben.

Nähere Informationen unter

Bau- & Wirtschaftshof – Verkehrswesen

Harald Petersmann | Handelsstraße 21 | 9300 St. Veit/Glan

+43 4212 5555-408

harald.petersmann@stveit.com

 

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