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Brauchtumsfeuer

Die „Kärntner Verbrennungsverbot-Ausnahmeverordnung“ vom 10.03.2011, LGBl. Nr. 31/2011, idF vom 20.04.2017, LGBL. Nr. 14/2017, beinhaltet nachfolgend genannte Brauchtumsveranstaltungen:

 

1.   Osterfeuerund Fackelschwingen in der Nacht von Karsamstag auf Ostersonntag

2.   Sonnwend- und Johannisfeuer, in der Zeit von 21. Juni bis 24. Juni

3.   10. Oktober-Feuer, in der Nacht von 09. Oktober auf 10. Oktober

4.   Georgsfeuer, in der Zeit von 22. April bis 24. April

5.   Feuer in den Alpen, am zweiten Samstag im August

6.   Feuer zu Ehren von Ciril und Metod, am Vorabend des 5. Juli

 

Die Beschickung des Feuers darf ausschließlich mit unbehandelten, pflanzlichen Materialien erfolgen (zB Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baum- und Strauchschnitt, Laub etc.)

  • Der Abbrennvorgang ist ständig zu überwachen. Nach Beendigung des Abbrennens sind Nachkontrollen durchzuführen.
  • Eine erste Löschhilfe ist bereitzuhalten.

Hinweis: Zusätzlich zur Verbrennungsverbot-Ausnahmeverordnung ist die Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung zu berücksichtigen. Demnach ist gemäß § 15 Abs. 2 für das Verbrennen im Freien im bebauten Gebiet eine Ausnahmegenehmigung des Bürgermeisters (Bescheid) erforderlich. Außerhalb des bebauten Gebiets ist ein Verbrennen verboten, wenn Verhältnisse vorherrschen, die ein Ausbreiten des Brandes oder die Entwicklung eines Flugbrandes begünstigen (z.B. langanhaltende Trockenheit, starker Wind etc.).

Das Osterfeuer 2024 ist bis spätestens Montag, den 25. März 2024 um 16 Uhr beim Stadtgemeindeamt zu melden. 

Formulare sind im Gemeindeamt der Stadtgemeinde St.Veit/Glan und hier erhältlich.

Nähere Informationen unter

DDI Walter Waldl

Bau- und Feuerpolizei | Rathaus

+43 4212 5555-402

walter.waldl@stveit.com

 

Ergänzende Informationen