Familienzuschuss

Nach dem Auslaufen des Kinderbetreuungsgeldes gibt es für Familien die Möglichkeit um Familienförderung anzusuchen.

Voraussetzungen

  • Das Kind hat seinen Hauptwohnsitz in Kärnten und lebt mit dem antragstellenden Elternteil im gemeinsamen Haushalt.
  • Für das Kind besteht Anspruch auf die Familienbeihilfe.
  • Das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder österreichischen Staatsbürgern nach Abs. 1a gleichgestellt sind.
    Österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind:
    - Personen, die nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind
    - ausländische Angehörige von Inländern, sofern sie als Angehörige eines ausländischen Unionsbürgers nach lit. a den Inländern gleichzustellen wären
  • Das Kind hat sein 10. Lebensjahr noch nicht vollendet.
  • Für das Kind ist der Anspruch auf das Kinderbetreuungsgeld nach § 2 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes nicht mehr gegeben.

Die Höhe des Familienzuschusses errechnet sich aus dem Familiennettoeinkommen und der Anzahl der Familienmitglieder. Dieses gewichtete Pro-Kopf-Einkommen muss unter dem gesetzlich festgesetzten Höchstbetrag liegen.

 

Die Dauer des Bezuges beträgt 48 Monate (durchgehend oder in mehreren, zumindest sechsmonatigen Etappen).

 

Bei Postbaranweisung werden die Spesen zu Lasten des Empfängers verrechnet.

 

Die aktuelle Einkommensgrenze und die Höhe des Familienzuschusses entnehmen Sie der online Tabelle.

 

Die exakte Höhe des Zuschusses wird die Landesregierung berechnen und Ihnen mitteilen.

Eine erste grobe Berechnung des Familienzuschusses ist aber auch Online möglich:

nd diesen per Post an das Amt der Kärntner Landesregierung schicken oder persönlich dort abgeben.

Benötigte Unterlagen

Folgende Unterlagen sind dem Antrag als Kopie beizulegen:

    • Geburtsurkunden aller im Antrag angeführten Kinder
    • Mitteilung vom Finanzamt über Bezug der Familienbeihilfe für alle im Antrag angeführten Kinder
    • Einkommensnachweis zum Zeitpunkt der Antragstellung:
      • Bezugsbestätigung vom AMS (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe)
      • Leistungsanspruch der Sozialversicherungsanstalt (Krankengeld,Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld)
      • Nettolohnzettel, Jahreslohnzettel, Bescheide bei Pension, Unfall-, Invalidenrente (auch ausländische Ansprüche)
      • Unterhaltsvereinbarung, Unterhaltsbeschluss, Scheidungsurteil
      • Einheitswertbescheid der Land- und Forstwirtschaft samt Zupachtung
      • Nachweis über Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten und sonstigen Einkommen
      • Einkommensteuerbescheid, Honorarabrechnungen
      • fallspezifische Unterlagen werden angefordert
      Nähere Informationen unter

      Amt der Kärntner Landesregierung | Abteilung 4 - Soziales und Gesellschaft

      Mießtaler Straße 1 | 9020 Klagenfurt am Wörthersee

      +43 50 536-14692

      abt4.familie@ktn.gv.at

      Ergänzende Informationen