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Information zur Gebührenbremse

Der Bund gewährt den Ländern einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 150 Millionen Euro zum Zweck der Finanzierung der Senkung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen für die Wasserversorgung, für die Beseitigung von Abwasser und für die Müllabfuhr im Jahr 2024.

Auf die Stadtgemeinde St. Veit an der Glan entfällt ein Zweckzuschuss in der Höhe von 204.219,00 Euro. Dies entspricht einem Betrag von 16,72 Euro pro Hauptwohnsitz.Der Gemeinderat der Stadtgemeinde St. Veit an der Glan hat in seiner Sitzung am 27. Juni2024, ZI. 004-3/003/2024/KHM, den Beschluss gefasst, die Mittel gemäß § 3 Abs. 1 der Richtlinie zum Gebührenbremse-Zweckzuschussgesetz im Betrieb der Wasserversorgung zu verwenden. Durch diese Maßnahme wurde der Gebührenzahler entlastet, da die erforderliche inflationsbedingte Gebührenanpassung nicht zur Gänze erfolgen musste.

Zur Begründung ist auszuführen, dass ohne den Zweckzuschuss die Kosten 2024 im Betrieb der Wasserversorgung durch die geplanten Einnahmen nicht gedeckt gewesen wären. Im Finanzjahr 2024 veranschlagt die Stadtgemeinde St. Veit an der Glan im Wasserhaushalt Ausgaben in der operativen Tätigkeit in Höhe von 1.917.700,00 Euro und Einnahmen (ohne Zweckzuschuss) in Höhe von 1.910.000,00 Euro. Um die wachsenden Lohn- und Gehaltskosten sowie die inflationsbedingte Preissteigerung in allen anderen Bereichen abfedern zu können, hätten die Wassergebühr anstatt von 1,91 Euro auf 2, 15

Euro pro m3 angehoben werden müssen. Mit der Einnahme aus der Gebührenbremse konnte der Gebührenzahler somit um 0,24 Euro pro m3 entlastet werden. Die Information der Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger gemäß Gemeinderatsbeschluss erfolgt aufgrund von § 3 Abs. 5 der Richtlinie zum Gebührenbremse-Zweckzuschussgesetz via Homepage.